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Erbbauzinsen sind nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen
Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Erbbauzinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.
Ab 1.1.2008 gelten allerdings die neuen Vorschriften des Unternehmensteuerreformgesetzes. Danach kann es zu einer anteiligen Hinzurechnung kommen.
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