verdeckte Gewinnausschüttung

Pflichtwidrige Nicht-Einforderung von Stammeinlagen stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 €, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen. Von der Verpflichtung, Einlagen zu leisten, können die Gesellschafter nicht befreit werden. Es ist auch keine Aufrechnung zulässig. Die Zahlung der Einlage muss so erfolgen, dass die Mittel der GmbH zur freien Verfügung stehen. Freie Verfügbarkeit liegt vor, wenn die Leistungen der GmbH endgültig so zugeflossen sind, dass die Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für die GmbH verwenden können.

Verzichtet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern pflichtwidrig auf die Einforderung der zu leistenden Mindesteinlage, kommt es bei der GmbH zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten verhinderten Vermögensmehrung. Dies führt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, die dieser zu versteuern hat.

Das Finanzgericht stellte außerdem klar, dass für die Einforderung der über die Mindesteinlage hinausgehenden Resteinlagen ein Beschluss der Gesellschafter - nicht der Geschäftsführer - erforderlich ist.



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