Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

Abzug von Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

Schuldzinsen können nicht willkürlich einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden. Für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart maßgebend.

Der Bundesfinanzhof hat nochmals klar gestellt, dass Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur dann in voller Höhe als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verbindlichkeiten nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten.

Werden Teile des Aktivvermögens nicht verkauft und in das Privatvermögen überführt, sind auch die Schulden bis zur Höhe des Wertes der entnommenen Wirtschaftsgüter dem Privatvermögen zuzuordnen. Dabei können die ehemals betrieblichen Schuldzinsen abgezogen werden, wenn die in das Privatvermögen entnommenen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Handelsvertreter bei Betriebsaufgabe ein Darlehen von 65.000 € nicht getilgt, gleichzeitig aber den bis dahin betrieblich genutzten Teil seines Einfamilienhauses sowie zwei Kraftfahrzeuge entnommen. Der Teilwert der entnommenen Wirtschaftsgüter betrug 94.000 €. Das Gericht verneinte den Schuldzinsenabzug mit dem Hinweis, der Vertreter hätte diese Wirtschaftsgüter vorrangig zur Tilgung des betrieblichen Darlehens einsetzen, ggf. sein Einfamilienhaus verkaufen müssen.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Bewirtung und Werbegeschenke