Bewirtung und Werbegeschenke

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers im Außendienst

Ein Außendienstmitarbeiter machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke an Kunden seines Arbeitgebers geltend. Sein Aufgabenbereich bestand in der Akquisition und Betreuung von Kunden. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil der Außendienstmitarbeiter keine erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt habe.

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass es nicht alleine darauf ankommt, dass ein Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt. Der Bezug variabler Bezüge sei nur ein gewichtiges Indiz, weil es der Arbeitnehmer dann in größerem Umfang selbst in der Hand habe, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Im entschiedenen Fall hatte der Außendienstmitarbeiter Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Prüfungen des Falls vorzunehmen sind.



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