Arbeitgeberdarlehen

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen nur bei Unterschreitung des marktüblichen Zinssatzes

Bisher ging die Finanzverwaltung typisierend davon aus, dass ein Arbeitnehmer einen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangte, wenn er von seinem Arbeitgeber ein Darlehen mit einem Effektivzins von unter 5 % erhielt. Dieser Sichtweise wollte sich die Rechtsprechung aber nicht anschließen.

Nunmehr soll laut Finanzverwaltung nur noch dann ein geldwerter Vorteil gegeben sein, wenn der marktübliche Zins unterschritten wird. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem im Darlehensvertrag vereinbarten Zins. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes ist bei einer Festzinsvereinbarung der Abschluss des Darlehensvertrags.

Aus Vereinfachungsgründen kann auf die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze, die mit einem Abschlag von 4 % zu belegen sind, zurückgegriffen werden.

Die Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bei der Feststellung, ob die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge überschritten sind, zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Mai 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 € zu einem Effektivzins von 2 % jährlich. Der bei Vertragsschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Konsumentenkredite veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 % (5,58 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 € (3,58 % von 16.000 € x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44 €-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.

Hinweis: Die aus Vereinfachungsgründen angebotene Bezugnahme auf den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatz sollte nicht wahrgenommen werden, wenn ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses günstigerer Marktzins, z. B. durch das Kreditangebot einer Bank, nachgewiesen werden kann.



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