Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer bei formunwirksamem Verschaffungsvermächtnis

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine Verfügung von Todes wegen der Besteuerung zu Grunde zu legen, selbst, wenn sie formunwirksam ist. Dies gilt allerdings nur, wenn sie auf dem erblasserischen Willen des Verstorbenen beruht und die Erben diesen Willen anerkennen. Vorstehende Grundsätze gelten auch für ein Vermächtnis, wenn Begünstigter und Belasteter den Willen des Erblassers anerkennen.

Bei der Bewertung und hinsichtlich des Besteuerungszeitpunkts ist zwischen einem Sachvermächtnis und einem Verschaffungsvermächtnis zu unterscheiden. Bei einem Sachvermächtnis ergibt sich für den Erben aus dem Testament des Verstorbenen die Verpflichtung, Teile des Nachlasses auf einen Vermächtnisnehmer zu übertragen. Im Gegensatz dazu hat beim Verschaffungsvermächtnis der Erbe mit Geldern aus dem Nachlass etwas für den Vermächtnisnehmer zu beschaffen und auf ihn zu übertragen. Der Anspruch aus einem solchen Verschaffungsvermächtnis ist im Hinblick auf das Korrespondenzprinzip sowohl beim Begünstigten als auch beim Belasteten mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das gilt auch, wenn es sich dabei um ein Grundstück handelt. Die Erbschaftsteuer für den auf einem solchen Verschaffungsvermächtnis beruhenden Erwerb entsteht erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. Es handelt sich für den Vermächtnisnehmer um einen selbstständigen Steuertatbestand, losgelöst vom ursprünglichen Erbfall.



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