Sofortversteuerung Ratenkauf

Sofortversteuerung auch bei mehrjährigen Kaufpreisraten

Ein Freiberufler hatte seine Praxis veräußert und den Kaufpreis in Raten erhalten. Er war der Ansicht, dass er die Einkünfte bei Zufluss der Einnahmen versteuern könne. Dies stand jedoch im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der nur dann ein Wahlrecht besteht, wenn der Kaufpreis als Leibrente gezahlt wird. Grundsätzlich sind die Einkünfte im Jahr der Veräußerung zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es steuerliche Ermäßigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz, so genannte 1/5-Regelung). Bei einer Leibrente werden die zugeflossenen Beträge dem Buchwert des übertragenden Vermögens gegenüber gestellt und der übersteigende Betrag als laufende Einkünfte besteuert.

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, von diesen Regelungen abzuweichen. Bei einer Zahlung des Veräußerungspreises für einen übertragenden Betrieb in Raten bleibt es bei der Sofortversteuerung als Normalfall.



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