alkoholbedingte Unfallkosten

Verzicht des Arbeitgebers auf Erstattung alkoholbedingt entstandener Unfallkosten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Arbeitnehmer verursachte bei einer betrieblichen Fahrt mit seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzte, einen alkoholbedingten Unfall, der zu einem Schaden von ca. 40.000 DM führte. Der Arbeitgeber verzichtete auf Schadensersatz, den er wegen der Trunkenheitsfahrt vom Arbeitnehmer hätte verlangen können. Das Finanzamt versteuerte den Betrag von 40.000 DM als sog. geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Dieser meinte, dass der Vorteil bereits mit der Versteuerung der Privatnutzung nach der so genannten 1 %-Regelung abgegolten sei. Er verklagte daher das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass mit der 1 %-Regelung nur die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Dienstwagens veranlassten Kosten abgegolten seien. Alkoholbedingte Unfallkosten werden von dieser Regelung nicht erfasst. Der Arbeitnehmer musste daher 40.000 DM versteuern.

Hinweis:
Wäre die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht die Unfallursache gewesen, hätte der Arbeitnehmer den Betrag von 40.000 DM nicht versteuern müssen.



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