Wohnung in Firmengebäude

Unterschiedlicher Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude

Ein Unternehmer, der ein Gebäude teils unternehmerisch und teils zu privaten Wohnzwecken nutzt, kann das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuordnen. Der Vorteil ist, dass er die gesamte auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Die private Nutzung muss er allerdings der Umsatzsteuer unterwerfen. In die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Umsatzsteuer sind die Absetzungen für Abnutzung einzubeziehen. Für Zeiträume vor dem 1.7.2004 wurden diese mit 2 % der Herstellungskosten, die auf den privat genutzten Teil entfallen, angesetzt. Für Zeiträume nach dem 30.6.2004 hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Herstellungskosten nur auf 10 Jahre zu verteilen sind. Damit wird die Bemessungsgrundlage verfünffacht. Die Verwaltung wandte diese Neuregelung auch für Zeiträume vor dem 1.7.2004 an.

Der Bundesfinanzhof hat im Gegensatz zur Verwaltung entschieden, dass die Neuregelung erst für Zeiträume nach dem 30.6.2004 anzuwenden ist. Für die von der Verwaltung vorgenommene Rückwirkung fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.



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