Fassadenschutzverkleidung abzugsfähig

Aufwendungen für Fassadenschutzverkleidung an teilweise selbst genutztem Zweifamilienhaus voll abzugsfähig, wenn die Maßnahme nur der fremdgenutzten Wohnung dient

Werden Teile eines Gebäudes (z. B. Zweifamilienhaus) zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind Erhaltungsaufwendungen (und die sonstigen Werbungskosten) um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht und einwandfrei dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden kann. Soweit sich die Aufwendungen nicht eindeutig zuordnen lassen, sind sie um den Teil, der auf eigene Wohnzwecke entfällt, nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu kürzen. Nur die auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für eine Fassadenverkleidung eines Zweifamilienhauses nicht auf die vermietete und die selbst genutzte Wohnung aufzuteilen sind, wenn durch die Fassadenverkleidung die Heizkosten der vermieteten Wohnung gesenkt und weitere Schimmelbildung in dieser Wohnung verhindert werden soll. Diese Aufwendungen seien ausschließlich der vermieteten Wohnung zuzuordnen und in vollem Umfang Werbungskosten.

In diesem Urteil stellt das Gericht auch klar, dass ein Zweifamilienhaus durch das Anbringen einer Fassadenverkleidung weder in seiner Substanz vermehrt, noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand verbessert wird. Es entschied, dass diese Aufwendungen keine Herstellungskosten sondern sofort als Werbungskosten abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sind.

Der Bundesfinanzhof muss nun noch abschließend entscheiden.



Denkmalschutz Wohnung in Firmengebäude