Ehrenamtlich Tätigkeit lohnt

"Hilfen für Helfer": Ehrenamtlich Tätige werden belohnt

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag
am 6.7.2007 verabschiedet hat, sollen ehrenamtlich Tätige für ihre gesellschaftlichen Leistungen
belohnt werden. Das Gesetz wird nach der Zustimmung des Bundesrats rückwirkend zum
1.1.2007 in Kraft treten.

Der so genannte „Übungsleiterfreibetrag“, der Einnahmen aus „Übungsleitertätigkeiten“ bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr steuerfrei stellt, wird auf 2.100 € erhöht. Bis zu dieser Höhe unterliegen die Einnahmen auch nicht der Sozialversicherung.

Hinweis: Eine rückwirkende Erhöhung des Entgelts eines Übungsleiters derart, dass dieser im Jahr 2007 genau 2.100 € steuerfrei erhält, ist nur steuerlich möglich. Für die Sozialversicherung wirkt die Erhöhung und damit die Freistellung erst nach der Verkündung des Gesetzes. Erst dann könnte eine Erhöhung um monatlich 21 € erfolgen (2.100 - 1.848 = 252; 252 : 12 = 21).

Neu eingeführt wird ein allgemeiner Freibetrag von 500 € im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn bereits eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder der „Übungsleiterfreibetrag“ in Anspruch genommen wurde. Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.



Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Durch das am 6.7.2007 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements wird das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert. Das Gesetz tritt
rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft, sobald der Bundesrat nach der Sommerpause dem Gesetz
zugestimmt hat. Dies gilt als sicher.

Zukünftig muss nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken unterschieden werden. Verfolgt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, kann sie auch steuerlich abziehbare Spenden entgegen nehmen.

Im Gegenzug wird ein Katalog eingeführt, in dem die förderungswürdigen Zwecke abschließend aufgezählt sind. Die bisher durch Beispiele ergänzte Generalklausel entfällt. Eine Betätigung, die im abschließenden Katalog nicht genannt wird, sondern nur ähnlich ist, wird grundsätzlich nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.

Um die Folgen eines abschließenden Katalogs zu mildern und auf künftige Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht reagieren zu können, erhalten die Finanzbehörden das Recht, nicht in den Katalog fallende Tätigkeiten für gemeinnützig zu erklären. Voraussetzung ist, dass der verfolgte Zweck einer Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend eines Katalogzwecks selbstlos fördert.

Gemeinnützige Körperschaften unterliegen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Steuerpflicht. Die Freigrenze, bis zu der Steuerfreiheit besteht, wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben. Dies gilt auch für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins.





OKTOBER 2007 1 %-Regelung: private Kfz