1 %-Regelung: private Kfz

1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung ist sogar bei fehlender Fahrerlaubnis anwendbar

Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeugs ist nach zwei Methoden möglich.

Bei der pauschalen Ermittlung ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Als weitere Methode zur Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung kommt die tatsächliche Ermittlung in Betracht. Dabei sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes, laufend zu führendes Fahrtenbuch in gebundener Form nachzuweisen.

Das Finanzgericht München stellt in einem Urteil noch einmal sehr deutlich klar, dass die 1 %-Regelung nur dann nicht anwendbar ist, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausscheidet. Der Nachweis könne nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch erfolgen.

Auch bei fehlender Fahrerlaubnis (z. B. fehlendem Führerschein) könne nicht ausgeschlossen werden, dass man sich für Privatfahrten fahren lässt.

Hinweis: Ab 2006 ist die Anwendung der 1 %-Regelung davon abhängig, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.



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