UST für Beförderungsleistungen

Umsatzsteuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hin- und Rückfahrt

Das Entgelt für Taxifahrten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Hin- und Rückfahrt, z. B. bei Krankenfahrten, in der Regel nicht zusammengerechnet werden. Die Beförderungsstrecken werden nur dann zusammengerechnet, wenn das Taxi während der Behandlung wartet. Die Leerfahrt gehört nicht zur Beförderungsstrecke, auch wenn der Taxiunternehmer hierfür eine Kilometerpauschale erhält. Diese ist vielmehr Bestandteil des Beförderungsentgelts für die Hin- bzw. Rückfahrt.



Spenden: erhöhte Abzugsfähigkeit