Spenden: erhöhte Abzugsfähigkeit

„Hilfen für Helfer“: Erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, wird das steuerliche Spendenrecht novelliert. Durch die erhöhte Abzugsmöglichkeit von Spenden soll das Ehrenamt in Deutschland gefördert werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher, so dass das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten wird.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (vorher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (vorher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen.

Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 € auf 200 € angehoben.

Der bisher gewährte Spendenrücktrag bei Großspenden wird abgeschafft. Dafür wird ein allgemeiner, zeitlich unbegrenzter Zuwendungsvortrag eingeführt, wenn die Zuwendungen die Höchstbeträge überschritten haben oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnten. Der Vortrag wird per Bescheid gesondert festgestellt. Zu beachten ist allerdings, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererblich ist.

Zusätzlich zu vorgenannten Höchstbeträgen ist eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Million € (vorher 307.000 €) abziehbar. Dies gilt auch für Zustiftungen an bereits bestehende Einrichtungen (vorher nur anlässlich einer Neugründung). Der Stiftungshöchstbetrag kann verteilt auf 10 Jahre abgezogen und innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Vermögensstockspenden nach alter Rechtslage dürfen innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums seit Errichtung der Stiftung auf den neuen Höchstbetrag von 1 Million € aufgestockt werden.

Die Haftung des Zuwendungsempfängers bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen wird von 40 auf 30 % des zugewendeten Betrags reduziert.

Auf Grund der Rückwirkung zum 1.1.2007 hat der Spender die Möglichkeit, das bis Ende 2006 gültige Recht zu wählen. Dies kann insbesondere deshalb günstiger sein, weil bei Großspenden der Spendenrücktrag möglich war.

Die Abzugsmöglichkeiten bestehen nicht nur im Rahmen der Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bestehen entsprechende Regelungen. Der Stiftungshöchstbetrag von 1 Million € steht Körperschaften allerdings nicht zur Verfügung.





Trennung: Zusammenveranlagung UST für Beförderungsleistungen