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Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest sind keine Werbungskosten

Die Aufwendungen eines beamteten Chefarztes einer Universitätsklinik, der zugleich Hochschullehrer ist, für eine Antrittsvorlesung sowie für ein Betriebsfest sind Kosten der privaten Lebensführung und nicht als Werbungskosten abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht ordnete die Aufwendungen für den Empfang nach der Antrittsvorlesung in vollem Umfang der persönlichen Repräsentation zu, obwohl die eingeladenen Personen überwiegend in beruflicher und nicht in privater Beziehung zum Arzt standen. Durch das Betriebsfest würde der Arzt zwar die Motivation seiner Mitarbeiter fördern. Gleichwohl versagte das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen, da diese Aufwendungen auch auf persönlicher Großzügigkeit des Arztes beruhten und deshalb den die Lebensführung betreffenden Privatbereich berührten.

Der Bundesfinanzhof hat Anfang des Jahres in zwei Urteilen großzügiger entschieden. Er muss sich nun erneut mit der Abgrenzung der Aufwendungen für die private Lebensführung, die auch den Beruf fördern, auseinandersetzen.



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