Ansparabschreibung

Ansparabschreibung für Betriebserweiterung nur bei verbindlicher Bestellung

Ein deutscher Unternehmer wollte sich mit einer Einlage von 1.000 € an einem slowakischen Unternehmen beteiligen. Die Bilanz jenes Unternehmens wies bis dahin Aktiva von 6.000 € aus. Der Jahresüberschuss betrug 800 €. Der deutsche Unternehmer machte eine Ansparabschreibung von 150.000 € geltend. Dazu reichte er eine Liste über die in den folgenden zwei Jahren vorgesehenen Investitionen ein, die nach seinen Angaben der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des slowakischen Unternehmens dienen sollten.

Der Bundesfinanzhof hat diese Ansparabschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht bestellt worden waren. Eine Ansparabschreibung kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der Unternehmer darlegt, dass er das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird. Dazu muss er zwar im Regelfall keine konkrete Investitionsabsicht nachweisen. Hängt aber die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann eine Ansparabschreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil auch, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs sinnvoll ist.

Hinweis: Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage wurden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können (außerhalb der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge der letzten vier Jahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags bis 100.000 € beträgt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen. In den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Es sind auch Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.



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