Provision Geldspielautomaten

Die von einem Geldspielautomatenaufsteller an den Gastwirt gezahlte Provision ist nicht umsatzsteuerbefreit

Betreibt ein Geldspielautomatenaufsteller ein Glücksspiel mit Geldspielautomaten in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, ist nur der Automatenaufsteller als Veranstalter der Glücksspiele anzusehen. Bei den Dritten (z. B. Gastwirte, Imbissstuben usw.) sind nach einem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes die erhaltenen Provisionen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Ob die Umsätze des Automatenaufstellers umsatzsteuerfrei sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, ob Geldspielautomatenumsätze ab dem 6.5.2006, so wie es die gesetzliche Vorschrift vorsieht, besteuert werden dürfen.



Bewertung Toilettenhäuschens Doppelte Haushaltsführung