Veräußerung von Anlagevermögen

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe

Ist die Vermietung von beweglichen Gegenständen wirtschaftlich mit deren An- und Verkauf verklammert, gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter zum gewerbesteuerbaren laufenden Gewinn. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für den Fall der Betriebsaufgabe.

Gewinne eines Unternehmens aus der Auflösung von stillen Reserven des Anlagevermögens gehören im Rahmen einer Betriebsaufgabe regelmäßig zum gewerbesteuerfreien Ertrag. Flugzeuge, auch wenn von Anfang an ihre Veräußerung vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer vorgesehen ist, sind dem Anlagevermögen zuzurechnen. Ihre Veräußerung ist allerdings als laufendes Geschäft der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit anzusehen. Die gleichen Rechtsgrundsätze sind auf die Veräußerung von verleasten Gegenständen anzuwenden.



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