Übertragung von Wirtschaftsgütern

Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft ist Schenkung

Ein Ehepaar vereinbarte im Dezember 1999 durch Ehe- und Erbvertrag, dass der Ehemann zum Ausgleich des für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1999 erwirtschafteten Zugewinns verpflichtet sein sollte, der Ehefrau einen Geldbetrag sowie ein Grundstück zu übertragen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde jedoch nicht beendet, sondern in der Weise modifiziert, dass im Fall der Scheidung kein weiterer Ausgleich erfolgen und bei Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten bestimmte Vermögensteile unberücksichtigt bleiben sollten. Das Finanzamt wertete dies als freigebige Zuwendung unter Lebenden und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage der Ehefrau zurück. Sie habe keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, da dieser erst mit Beendigung des gesetzlichen Güterstands entsteht. Durch den Ehe- und Erbvertrag werde der gesetzliche Güterstand aber gerade nicht beendet, da die Eheleute diesen - wenn auch stark modifiziert und eingeschränkt - weiter fortgeführt haben. Für eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ sei kein Raum. Der gesetzliche Güterstand könne nicht „faktisch“ beendet sein, wenn er gleichzeitig rechtlich fortgesetzt werde. Die Übertragung des Geldbetrags sowie des Grundstücks vom Ehemann auf seine Ehefrau stellte einen unentgeltlichen Vorgang und damit eine steuerpflichtige Schenkung dar.



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