USt bei ärztlichem Rentengutachten

Umsatzsteuerpflicht bei Erstellen ärztlicher Rentengutachten

Entgelte, die ein Arzt von einem Rentenversicherungsträger für das Erstellen von Gutachten erhält, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie ausschließlich die medizinische oder berufliche Rehabilitation des Versicherten betreffen. Soll das Gutachten dem Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung helfen, ob der Versicherte Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Rente hat, ist das Entgelt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerpflichtig.

Die Umsatzsteuerpflicht entfällt nur, wenn der Arzt mit den Entgelten für die Rentengutachten unter die sog. Kleinunternehmerregelung fällt. Das setzt voraus, dass die Summe der Entgelte einschließlich Umsatzsteuer für die Gutachten im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.



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