Pflege-Pauschbetrag

Verteilung des Pflege-Pauschbetrags nach der Zahl der Pflegepersonen

Für zwangsläufig erwachsende Pflegekosten infolge Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person kann anstelle einer Steuerermäßigung als allgemeine außergewöhnliche Belastung ein Pflege-Pauschbetrag von 924 € geltend gemacht werden. Der Pflege-Pauschbetrag wird nur abgezogen, falls sich die Pflegeperson der Pflege aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Begünstigt ist auch die Pflege durch den Ehegatten oder die Pflege des Kindes durch die Eltern. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person im Inland erfolgt (häusliche Pflege). Die zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft, z. B. in der Urlaubszeit, ist unschädlich. Wenn mehrere Pflegepersonen die Voraussetzungen erfüllen, gemeinsam oder zeitlich nacheinander, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Personen aufzuteilen.

Eine differenziertere Auffassung vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Wird die pflegebedürftige Person in einem Veranlagungszeitraum zeitweise nur von einer Pflegeperson gepflegt, steht der auf diesen Zeitraum entfallende Pflege-Pauschbetrag dieser Person alleine zu. Der Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.



Verdeckte Gewinnausschüttung