Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei widerrechtlichen Geldentnahmen eines dem Gesellschafter nahe stehenden Geschäftsführers

Dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können widerrechtliche Geldentnahmen des Geschäftsführers, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, als verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zuzurechnen sein. In diesem Fall muss der Gesellschafter die Geldentnahmen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dafür jedoch Voraussetzung, dass der Gesellschafter von dem Handeln des Geschäftsführers positive Kenntnis hat und es sich um einander nahe stehende Personen handelt. Da es keine Pflicht des Gesellschafters einer GmbH zur Überwachung des Geschäftsführers gibt, reicht eine fehlende Überwachung und damit ein Kennenmüssen nicht aus, um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen.



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