1 %-Regelung Kfz

1 %-Regelung deckt die Nutzung eines betrieblichen Kfz
für andere Einkünfte nicht ab

Ein Angestellter betrieb nebenbei eine Gaststätte, für die er einen PKW einsetzte. Die private Nutzung des PKW ermittelte er nach der sog. 1 %-Regelung. Für die Tätigkeit als Angestellter einer Firma machte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Bei einer Außenprüfung rechnete der Prüfer den Wert der Nutzungsentnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und außerbetrieblicher Arbeitsstätte zusätzlich zu dem sich aus der 1 %-Regelung ergebenden Betrag dem Gewinn der Gaststätte hinzu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Prüfers. Durch den Ansatz der 1 %-Regelung sind nur solche Fahrten abgegolten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, wie z. B. Urlaubs- und Freizeitfahrten. Für betriebsfremde Fahrten, z. B. Fahrten zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte, Fahrten zu vermieteten Gebäuden, ist deshalb eine zusätzliche Nutzungsentnahme zu erfassen. Diese ist mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzen.



JANUAR 2007 Rückdeckungsanspruch