Rückdeckungsanspruch

Aktivierungspflichtiger Rückdeckungsanspruch einer Pensionszusage umfasst auch den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stellt der Rückdeckungsanspruch für eine Versorgungszusage einen Vorteil dar, der als Wirtschaftsgut zu aktivieren ist. Er umfasst auch die Ansprüche zu Gunsten möglicher Hinterbliebener. Der Höhe nach ist das vom Versicherer nachgewiesene Deckungskapital auszuweisen. Es besteht aus den bis zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgewendeten Sparanteilen der Versicherungsprämien und dem rechnungsmäßigen Zins.

Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers dient dazu, die Erfüllbarkeit der gegebenen Pensionszusage sicherzustellen. Der Anspruch ist als Forderung zu bilanzieren und unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auszuweisen. Der Ausweis setzt nicht den Eintritt des versicherten Risikos (Versorgungsfall) voraus, sondern besteht unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich eintreten wird. Der Anspruch ist nicht mit der entsprechenden Pensionsverpflichtung zu saldieren.



1 %-Regelung Kfz Ausweis von Verbindlichkeiten