Büroräume in Einfamilienhaus

Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter und gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an Betriebsgesellschaft

Ein Ehepaar, das zu je 50 % an einer GmbH beteiligt war, vermietete an diese einen Büroraum mit WC sowie einen Lagerraum im Keller ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses, wo sich die Geschäftsleitung befand. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer eine Betriebsaufspaltung fest.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Es ist unerheblich, ob es sich um ein „Allerweltsgebäude“ handelt und die Büroräume nicht besonders hergerichtet oder gestaltet sind. Die Überlassung der Räume stellt in solchen Fällen eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, die zu einer sachlichen Verflechtung und damit zu einer Betriebsaufspaltung führt.

Im entschiedenen Fall waren die vermieteten Räume bei den Ehegatten auch als Betriebsvermögen zu behandeln, weil der Wert der Räume mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als 20.500 € betrug.

Hinweis: Zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung sollten fremde Büroräume angemietet werden.



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