Kindergeld: Negative Einkünfte

Kindergeld: Negative Einkünfte aus einer Beteiligung sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen

Verlustzuweisungen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind bei der Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind bezog laufend Einkünfte, die zu einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führten. Durch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft und die daraus zugewiesenen Verluste reduzierte sich das Einkommen auf einen unter dem Jahresgrenzbetrag liegenden Betrag. Die Familienkasse erkannte diese Verluste nicht an und vertrat die Auffassung, dass solche bewusst herbeigeführten negativen Einkünfte nicht zur Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindes führten.

Der Bundesfinanzhof kommt zum Ergebnis, dass der Begriff „Einkünfte“ im kindergeldrechtlichen Sinne der Legaldefinition des Einkommensteuergesetzes entspricht, so dass die Summe der Einkünfte anzusetzen ist. Der Begriff ist im Gesetz so eindeutig definiert, dass alle Einkünfte des Kindes, also auch negative, zu berücksichtigen sind.



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