Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten

Keine Umsatzsteuer bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem Rücktrittsrecht

Ob die sog. Stornokosten in Beherbergungsverträgen oder Reservierungs- und Hotelkontingentierungsverträgen der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob dem Kunden vertraglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist:

War dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt, handelt es sich bei den Stornokosten um eine Schadensersatzleistung für eventuelle Vermögenseinbußen des Vertragspartners. Es entsteht keine Umsatzsteuer.

Stand dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu, sind die Stornokosten das Entgelt für das Bereithalten des Hotelzimmers. Die Stornokosten unterliegen der Umsatzsteuer.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat vorstehende Grundsätze in einer Verfügung bestätigt.



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