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Schachtelprivileg gilt auch für US-amerikanische „S-Corporation“
Eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft (A-Inc.) hatte für sich in den USA die Besteuerung nach Personengesellschaftsgrundsätzen beantragt. Sie wurde dadurch steuerlich als S-Corporation, eine Kapitalgesellschaft besonderer Art, geführt. Dies hatte zur Folge, dass sie selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig war. Die Einkünfte wurden direkt bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert.
Die A-Inc. war zu 50 % an einer deutschen GmbH beteiligt. Sie hielt damit eine Schachtelbeteiligung (Mindestbeteiligung von 10 % der stimmberechtigten Anteile). Die GmbH schüttete für die Jahre 2004 und 2005 Gewinne an ihre Gesellschafter aus. Dabei behielt sie 25 % Kapitalertragsteuer ein. Die A-Inc. beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf 5 % und Erstattung der darüber hinausgehenden Beträge. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesellschaft als „Quasipersonengesellschaft“ nur ein Anspruch auf Ermäßigung der Abzugsteuern um 10 % auf dann 15 % zustehe.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hat die US-amerikanische Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bis auf eine endgültige Sockelbelastung von 5 %. Für die Frage, ob es sich um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft handelt, ist auf das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika abzustellen. Die dortige Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, wie eine Personengesellschaft besteuert zu werden, ändert nichts an der Betrachtungsweise.
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