Privatnutzung eines Werkstattwagens

Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Privatnutzung eines Werkstattwagens

Die Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines überlassenen Kraftfahrzeugs gilt nicht für zur Privatnutzung ungeeignete Dienstwagen, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat. Dazu zählen z. B. Werkstattwagen oder andere Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

In dem konkreten Fall ging es um einen zweisitzigen Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau. Das Fahrzeug war mit Materialschränken und -fächern sowie mit Werkzeugen ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen. Dieses Fahrzeug nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach Aussage des Gerichts ist bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer grundsätzlich von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs auszugehen. Eine pauschalierte Bewertung dieses Vorteils kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. Die Feststellungslast für die Bewertung einer privaten Nutzung liegt in diesem Fall beim Finanzamt.



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