Waisenrente

Waisenrente als Einkünfte und Bezüge eines Kindes

Eine Waisenrente ist bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte mit zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt hat. Die Rente ist mit dem Ertragsanteil (abzüglich Werbungskosten) und mit dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale) anzusetzen. An dieser Handhabung ändert auch die Tatsache nichts, dass solche Renten Unterhaltsersatzfunktion haben.

Mit diesem Argument hatte sich die Mutter eines volljährigen Halbwaisen gegen einen ablehnenden Bescheid der Kindergeldkasse gewandt. Der Ansatz der Waisenrente neben der Ausbildungsvergütung führte dazu, dass die maßgeblichen Grenzbeträge überschritten wurden.



Depotgebühren als Werbungskosten Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld