Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter

Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsvertreter gilt auch für Untervertreter

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern von der Umsatzsteuer befreit.

Kern der steuerbefreiten Tätigkeit ist es, am Abschluss von Versicherungen interessierte Personen zu finden und mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlungstätigkeit ist auf den Abschluss eines einzelnen Geschäfts gerichtet. Sie kann in einer Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeit bestehen.

Nicht erforderlich ist, dass dies durch eine Person allein geschieht. Es können auch verschiedene Mitwirkende jeweils einen Teil der die Vermittlung betreffenden Arbeit leisten. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen jeder beteiligten Person direkt und unmittelbar gegenüber dem Lebensversicherer erbracht werden. Es reicht aus, wenn sie für einen Hauptvermittler erbracht werden.

Eine Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeit ist insoweit vorzunehmen, als Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu Vermittlungsgeschäften aufweisen, nicht steuerbefreit sind, etwa die Festsetzung und Auszahlung der Provision, das Halten der Kontakte zu und die Weitergabe von Informationen an Versicherungsvertreter oder die Abwicklung von Schäden. Auch die Tätigkeit eines "Overhead-Handelsvertreters", der lediglich Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt, ist nicht umsatzsteuerbefreit.



Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen