Erbrechtsreform tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

Erbrechtsreform tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. September 2009 der Erbrechtsreform zugestimmt, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Künftig sollen die Regelungen über die Pflichtteilsentziehung für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden und auch alle dem Erblasser ähnlich nahestehende Personen, z. B. Stief- und Pflegekinder, geschützt werden.

Der bisherige, auch nur für Abkömmlinge geltende Entziehungsgrunddes "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils.

Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, mussten diese Vermögenswerte bisher wegen der Auszahlung des Pflichtteils oft verkauft werden. Deshalb werden künftig die Voraussetzungen der bereits geltenden Stundungsregelung erleichtert und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Nach der bis Ende 2009 geltenden Rechtslage bleibt eine Schenkung des Erblassers unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Künftig soll die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zurück liegt: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird eine Schenkung voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Traf der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung zugunsten eines pflegenden Angehörigen, gibt es nach der bisherigen Rechtslage für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat, erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Künftig besteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Abkürzung der Verjährung

Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren.



Teilgewerbliche Wohnungsnutzung DEZEMBER 2009