Bei doppelter Haushaltsführung

Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 qm Wohnung abziehen

Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften.

Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 qm Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 qm große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis
Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Geboteiner gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.



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