Gebührenverzicht kein Arbeitslohn

Kein Arbeitslohn durch Gebührenverzicht zu Gunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners

Mitarbeiter einer Bank vermitteln Bausparverträge für eine Bausparkasse. Dafür erhält die Bank eine Vermittlungsprovision. Schließen die Mitarbeiter der Bank, deren Ehegatten oder Kinder eigene Bausparverträge ab, verzichtet die Bausparkasse auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Die Bank erhält in solchen Fällen andererseits aber auch keine Vermittlungsprovision.

Das Finanzamt sah in dem Verzicht der Bausparkasse auf ihre sonst üblichen Abschlussgebühren gegenüber Mitarbeitern der Bank einen geldwerten Vorteil. Er unterliege bei den Bankmitarbeitern der Steuerpflicht. Die Bank habe den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Arbeitslohn sind die für eine Beschäftigung gezahlten Bezüge oder Vorteile. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Dabei kann es sich auch um Zuwendungen eines Dritten handeln.

Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsbeziehungen gewährt wird. Im Urteilsfall war zwischen der Vorteils - gewährung und der Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszu - sammen hang erkennbar. Mitentscheidend war, dass der Gebührenvorteil allen Mitarbeitern der Bank gewährt wurde. Es spielte keine Rolle, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen überhaupt befasst waren.



Kündigung wegen privater Nutzung des Dienst-PC KFZ: Anwendung der 1 %-Regelung