Mieter dürfen Schönheitsreparaturen ausführen

Mieter dürfen ihre Wohnung selbst renovieren. Sie können vom Vermieter nicht vertraglich verpflichtet werden, einen Handwerker für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu beauftragen.

Die bisher nicht geklärte Frage, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der Übertragung von Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters verneint. Das Gericht hält in Mietverträgen eine solche Klausel für Schönheitsreparaturen für unwirksam, weil damit die Durchführung der Reparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies ihn unangemessen benachteiligt. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wäre dieser lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte verpflichtet. Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten Ausführung werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend Rechnung getragen, wenn dies fachgerecht geschehe. Mit dieser Entscheidung sind noch mehr Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen als bisher der Rechtsprechung zum Opfer gefallen. Soweit die Klauseln nicht wegen starrer Fristen, überlanger Fristen oder der Ausführungsart unwirksam sind, scheitern sie möglicherweise nunmehr an der Fachhandwerkerklausel.



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