Veräußerungen von Kapitalanteilen

Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen ist teilweise verfassungswidrig

Veräußert ein Gesellschafter Anteile an seiner Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, unterliegt der Gewinn nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war. Bis zum 31.12.1998 lag die Wesentlichkeitsgrenze bei über 25 %. Sie wurde mit Wirkung ab 01.01.1999 auf 10 % gesenkt, wobei das entsprechende Gesetz erst am 31.03.1999 verkündet wurde.

Darüber hinaus sollten nach der Intention des Gesetzgebers rückwirkend alle Beteiligungen erfasst sein, auch wenn sie vor 1999 begründet worden waren. Dieses verstößt allerdings gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Eine vor der Verkündung des Gesetzes erworbene nicht wesentliche Beteiligung (25 % und niedriger) konnte somit bis zum 31.03.1999 steuerfrei veräußert werden. Wurde eine solche Beteiligung nach dem 31.03.1999 veräußert, bleiben die bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerungen steuerfrei. (Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts)



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