Steuerpflichtiger Entnahmegewinn

Steuerpflichtiger Entnahmegewinn bei Beendigung der Nutzung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Gewerbetreibender errichtete auf einem ihm und seinem Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die Herstellungskosten für das Gebäude zahlte der Gewerbetreibende alleine aus betrieblichen Mitteln. Die Herstellungskosten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung des Gebäudes hatten die Eheleute nicht getroffen. Einige Jahre später wurde das Gebäude in das Privatvermögen überführt. Streitig war, ob auch in Bezug auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn beim Gewerbetreibenden vorliegt.

Das Finanzgericht entschied wie folgt: Bei Beendigung der Nutzung, bei Überführung in das Privatvermögen, hat der Gewerbetreibende den Entnahmegewinn in vollem Umfang zu versteuern. Also nicht nur seinen Anteil, sondern auch den Entnahmegewinn, der auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gewerbetreibende keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Ehegatten hat und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer des im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudeanteils ist. Der Bundesfinanzhof hat in 2008 eine andere Auffassung vertreten. Deshalb muss er nun erneut, und hoffentlich abschließend, entscheiden.



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