Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen

Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen

Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z.B. dann nicht gegeben,wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahrenerfolgt.

Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine Abfindungszahlung von 77.257 € vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 € und im Januar des nachfolgenden Jahres in Höhe des Restbetrags von 76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen Steuersatz.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zunächst zugeflossene minimale Teilleistung unschädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung. Wo genau die Grenze für eine solche „geringfügige“ Teilleistung liegt, ließ das Gericht offen. Im vorliegenden Fall betrug der Teilbetrag 1,3 % der Gesamtentschädigung.



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