Berichtigung der Umsatzsteuer

Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe

Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung unein bringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insol venzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe un einbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.



Kündigungsgrund unzureichende Deutschkenntnisse Umsatzsteuer: Ort der Leistungen