AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund

AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Abschreibung richtet sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen. Es kommt nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für die Beurteilung ist auch unerheblich, ob Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks bestehen oder die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer darstellt. Entscheidend ist, ob die Herstellungskosten für das Gebäude zur Erzielung von Einkünften getragen werden.



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