Erbschaftsteuergesetzes europarechtswidrig

EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig

Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Auf-grund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009=400.000 €) zu gewähren.

Nachträglicher Wegfall der Steuerbefreiung wegen insolvenzbedingter Veräußerung von Betriebsvermögen

Die schenkweise Übertragung oder der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall sind unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Betrieb von dem Erwerber mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend, wenn während dieser Zeit der begünstigte Betrieb oder der Anteil daran veräußert wird. Gleiches gilt für eine Einstellung des Betriebs oder die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend wegfällt, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsvermögen durch den Insolvenzverwalter an einen Investor veräußert wird. Dieser Umstand rechtfertigt weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen einen Erlass der nun nachzuerhebenden Erbschaftsteuer.

Hinweis
Nach neuem Erbschaftsteuerrecht gelten andere Behaltensfristen.



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