Geerbte Zinserträge: Ruhende Kapitalertragsteuer

Auf geerbten Zinserträgen ruhende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Gehören zu einem Nachlass festverzinsliche Wertpapiere, sind die darauf bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinserträge werterhöhend zu berücksichtigen. Der Ansatz hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Nennwert zu erfolgen. Die darauf lastende und später zu zahlende Kapitalertragsteuer ist nicht wertmindernd oder als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Nur die endgültige persönliche Einkommensteuer des Erblassers geht auf den Erben über. Sie ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Durch diese Beurteilung kann es zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommen. Einerseits unterliegt der Bruttobetrag der Zinsen als eigener Vermögenswert der Erbschaftsteuer, andererseits wird darauf Einkommensteuer erhoben. Eine daraus resultierende Übermaßbesteuerung kann nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden.



Übertragung eines Wirtschaftsguts Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis