Kündigung

Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschreiben auf dessen Wunsch hin die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen zusichert, kann er sich später nicht darauf berufen, sich bei der Berechnung der Urlaubstage geirrt zu haben. Vielmehr hat er dann ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, an dessen Inhalt er gebunden bleibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. In dem betreffenden Fall hatte sich der Arbeitgeber im Nachhinein darauf berufen, die Anzahl der Urlaubstage sei im Personalabrechnungssystem falsch berechnet worden. Das Gericht wertete den Zweck der Zusage so, dass mit ihr die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festgelegt und einem Streit bei der späteren Abwicklung entzogen werden sollte. Damit seien die Voraussetzungen für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben. Das Gericht machte deutlich, dass deshalb ein Irrtum auf Grund des Personalabrechnungssystems unbeachtlich bleibt und den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung seiner Zusage berechtigt. Auch sei es einem Arbeitnehmer, dem nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Falschberechnung kannte, nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die betreffenden Urlaubstage oder die entsprechende Urlaubsabgeltung zu ver langen. Deshalb sollten Arbeitgeber nicht leichtfertig, ohne ausreichende Überprüfung, entsprechende Erklärungen abgeben.



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