Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erbe abzugsfähig.

Die Steuerschulden müssen eine wirtschaftliche Belastung sein. Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände, z. B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs



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