Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012:



 
1. März 2012  1. Januar 2013  1. August 2013  
umzugsbedingte
Unterrichtskosten
für ein Kind 
1.711 €  1.732 €  1.752 € 
Pauschbetrag für
sonstige
Umzugsauslagen 
     
- Verheirateter   1.357 €  1.374 €  1.390 € 
- Lediger  679 €  687 €  695 € 
- Erhöhung für
andere Personen
(z. B. ledige Kinder,
Stief- und
Pflegekinder) 
299 €  303 €  306 € 




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