Umsatzsteuersonderregelung für Reisebüros

Umsatzsteuersonderregelung für Reisebüros gilt nicht für eigene Beförderungsleistungen des Reisebüros

Setzt ein Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise, bei der es auch Leistungen anderer Unternehmer (z. B. Unterkunft, Verpflegung) in Anspruch nimmt, eigene Fahrzeuge ein, unterliegt die Beförderungsleistung der normalen Umsatzbesteuerung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beförderungsleistung und die sonstigen Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen.

Eigene Leistungen des Reisebüros unterliegen nicht der sog. Margenbesteuerung. Hierunter fallen nur Leistungen, die das Reisebüro von anderen Unternehmern bezieht (sog. Reisevorleistungen).

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union)



Gemischt genutztes Gebäude Insolvenzrecht