Häusliches Arbeitszimmer

Auch bei nicht unerheblicher privater Mitbenutzung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sein

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur möglich, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken diente. Bei gemischter (privater und beruflicher) Nutzung kam wegen des sog. Aufteilungsverbots ein Abzug nicht in Frage. Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen geändert hat, kommt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch bei Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer“ trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist. Nach diesem Urteil sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, wenn das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung der Aufwendungen zumindest im Schätzungswege möglich ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis:

Etliche Finanzgerichte mussten sich in den letzten Jahren mit der Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Zimmer steuerlich berücksichtigt werden können, wenn das Zimmer nicht nur beruflichen Zwecken diente, sondern auch in erheblichem Umfang privat mitgenutzt wurde. Die Gerichte kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Letztendlich kann nur der Bundesfinanzhof Klarheit schaffen. Es sind einige Revisionen anhängig.



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