Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Kündigungen müssen bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Dazu gehört auch, dass der Empfänger erkennen können muss, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht hierfür auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. In dem konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter eine Arbeitnehmerin „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, wobei das Schreiben im Weiteren ausführte, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Klägerin, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungserklärung für unbestimmt und deshalb unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die Klägerin habe dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führte, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte.



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