Geschäftsveräußerung

Geschäftsveräußerung im Ganzen auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn

ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb

im Ganzen

entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.



Nicht umsatzsteuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze nur, wenn

die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer

für dessen Unternehmen erfolgt.



Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber hierdurch seine unternehmerische Tätigkeit erst beginnt. Wird ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte (z. B. Aufteilung eines Einzelunternehmens in eine GbR und eine GmbH & Co. KG) übertragen, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerber den früheren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen können und dies auch tun.

Die abschließende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof.



Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung Gemische genutzte Gebäude