Vorsteuerabzug: Keine Steuerhinterziehung

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntniserlangung von Einbindung in Umsatzsteuerkarussell nach Leistungsbezug

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestellte Rechnung besitzt. Ein Vorsteuerabzug ist dann zulässig, wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegen gestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte. Auch wird er durch diese nachträgliche Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer.

Ein Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Warenbezugs die Unrichtigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung kannte oder hätte erkennen können.

(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)



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